Damit im Urlaub alles reibungslos verläuft, gibt es ein paar Dinge die du einfach beachten kannst. Im Folgenden erhältst einige Tipps für einen unvergesslichen Urlaub.
Hygieneprodukte benötigen viel Platz im Koffer, besser wären dann wiederverwendbare Behälter in kleinen Größen, die es in der Drogerie zu kaufen gibt. Du kannst dann deine Produkte einfach einfüllen. Wenn du lieber geöffnete Produkte mitnehmen möchtest, dann kannst du zusätzlich unter dem Schraubverschluss eine kleine Plastikfolie auf die Flasche geben, sodass garantiert nichts auslaufen kann.
Damit du mehr in deinen Koffer reinbekommst, solltest du deine Kleidung eher rollen statt falten, denn das spart Platz. Du kannst sowohl deine bereits gefalteten Sachen aus dem Schrank einrollen, als auch kleinere Sachen in z.B. T-Shirts oder Hosen mit einrollen. Du wirst merken, dass beim Auspacken dann auch viel mehr Ordnung herrscht.
Die Getränke auf den Hotelzimmern sind geradezu verlockend, vor allem dann, wenn man gerade erst angereist ist. Meistens sind dies Getränke, die wie ein Willkommensgeschenk daherkommen, aber nicht inklusive und können sehr teuer sein. Frage deshalb besten vorher den Service oder bringe dir deine eigenen Getränke mit.
Es gibt wohl nichts Angenehmeres, als nach einem heißen Tag in ein klimatisiertes Hotelzimmer zu kommen. Doch in vielen Hotels werden für die Klimaanlage und das Licht die Zimmerkarte benötigt. Du kannst aber auch eine andere Karte mit einem ähnlichen Format benutzen und diese in den Adapter stecken. Meistens ist das die Kreditkarte, die dann dafür sorgt, dass auch während deiner Abwesenheit dein Zimmer angenehm kühl bleibt. Allerdings solltest du bedenken, dass das nicht unbedingt umweltschonend ist.
1. Bereiten Sie sich gut auf Ihre Reise vor:
Informieren Sie sich über die Sicherheitslage in Ihrem Reiseziel und lesen Sie die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Nehmen Sie nur das Nötigste mit und lassen Sie Wertsachen zu Hause. Machen Sie Kopien Ihrer Reisedokumente und bewahren Sie diese getrennt von den Originalen auf.
2. Vermeiden Sie riskante Situationen:
Gehen Sie nicht alleine in unsichere Gegenden und meiden Sie dunkle Straßen und Plätze. Vermeiden Sie es, teure Schmuckstücke oder Uhren offen zu tragen und tragen Sie stattdessen unauffällige Kleidung. Verwenden Sie einen Geldgürtel oder eine Tasche, die Sie nah am Körper tragen können, um Ihre Wertsachen zu schützen.
3. Seien Sie wachsam:
Achten Sie auf Ihre Umgebung und vermeiden Sie es, sich in Menschenmengen zu verlieren. Halten Sie Ihr Gepäck immer im Auge und schließen Sie es ab, wenn Sie es zurücklassen. Wenn Sie alleine reisen, teilen Sie Ihre Reiseroute und Ihren Standort mit Freunden oder Familie.
4. Nutzen Sie die Hilfe von Einheimischen:
Fragen Sie das Personal in Ihrem Hotel oder Restaurant nach Empfehlungen für sichere Orte und Aktivitäten. Einheimische können Ihnen auch helfen, sich in der Stadt zurechtzufinden und Ihnen Tipps geben, wie Sie sich am besten verhalten sollten.
5. Kennen Sie die Maschen der Betrüger:
Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die zu gut klingen, um wahr zu sein. Betrüger nutzen oft die Unwissenheit von Touristen aus, um sie zu bestehlen. Seien Sie auch vorsichtig bei Geldwechseln auf der Straße und achten Sie darauf, dass Sie das richtige Wechselgeld erhalten.
Schürfwunde führt zum Reiserücktritt – versichert oder nicht?
Je teurer eine Reise, desto eher raten die Experten zu einer Reiserücktrittsversicherung. Diese tritt dann ein, wenn unvorhergesehene Krankheiten dazu führen, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Allerdings sind in der Regel nur Erkrankungen abgesichert, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und auch nicht zu erwarten waren. Aber ist eine Schürfwunde ein Grund, von einer Reise zurückzutreten? Ja – doch auf den Zeitpunkt der Verletzung kommt es an. Die Chronologie im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Kuba-Reise gebucht. Wenige Tage später stürzte seine Frau von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde zu. Erst nachträglich schloss der Kläger eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde der Frau und wurde schließlich zu einem Geschwür. Die teure Reise sagte die Familie daraufhin ab. Und aufgrund dieser zeitlichen Abfolge weigerte sich die Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen. Ihr Argument: Die Schürfwunde war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht infiziert, aber schon vorhanden. Und da Infektion und Geschwür ein Resultat dieser Schürfwunde seien, muss die Krankheit als Einheit betrachtet werden, die also schon vor Vertragsschluss existierte. Während die Richter in erster Instanz dieser Argumentation folgten, hatte der Kläger in der nächsten Instanz Erfolg. Hier waren die Richter der Ansicht, dass es bei Vertragsabschluss keinerlei Anzeichen für eine Entzündung gegeben habe. Zudem war erst die Infektion der Wunde der Grund für den Reiserücktritt. Und die Entzündung war eindeutig nach Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eingetreten. Daher musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 74/23).
Ersatzansprüche nur bei tatsächlichen Unannehmlichkeiten bei der Reise
Wenn Reisende eine Flugverspätung von drei oder mehr Stunden hinnehmen müssen, haben sie – je nach Länge der Flugstrecke – einen Entschädigungsanspruch nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Damit sollen sie für Ärgernisse und Unannehmlichkeiten entschädigt werden, die ihnen durch die Verspätung entstehen. Allerdings zieht nicht jede mehr als dreistündige Verspätung automatisch eine Erstattung nach sich. In gleich zwei Fällen hatten die Reisenden das Nachsehen. Es sollte nach Mallorca gehen. Als die Fluggesellschaft rechtzeitig eine mehr als dreistündige Verspätung ankündigte, fuhr einer der Passagiere gar nicht erst zum Flughafen, um die Reise verspätet anzutreten. Ein anderer Passagier wollte einen Geschäftstermin auf keinen Fall verpassen und buchte sich eigenständig einen Ersatzflug. Mit dem landete er zwar immer noch später auf der Balearen-Insel als mit dem ursprünglich gebuchten Flug, die Verspätung betrug unterm Strich aber deutlich weniger als drei Stunden. Beide Passagiere verlangten für die Aufregung Entschädigung von der Airline. Doch die verweigerte die Zahlung in beiden Fällen. Zu Recht, wie sogar der Europäische Gerichtshof feststellte: Denn Sinn und Zweck einer Entschädigung ist die Kompensation für nutzlos aufgewendete Zeit oder andere Ärgernisse. Von beidem konnte hier aber nicht die Rede sein (Az.: C-474/22 und Az.: C-54/23).
Passagiere müssen persönlich über Flugänderungen informiert werden
Verspätet sich ein Flug oder wird gar annulliert, muss die Airline sämtliche Passagiere direkt über die Änderung informieren. Ansonsten haben Reisende einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Airline zwar rechtzeitig per E-Mail über einen gestrichenen Flug informierte, die Nachricht allerdings nicht die Passagiere erreichte, sondern nur den Reisevermittler. Die Flüge waren über eine Online-Flugsuchmaschine gebucht worden und der Anbieter hatte die Mail-Adressen der Kunden nicht an die Airline weitergegeben. Der Fehler flog auf, als Passagiere sich einen Tag vor Abflug online einchecken wollten. Erst da erfuhren sie, dass der Flug bereits Monate zuvor gecancelt worden war. Die Klage der Passagiere blieb zwar zunächst erfolglos, doch die Richter des Europäischen Gerichtshofes fällten ein verbraucherfreundliches Urteil. Danach muss eine Airline Passagiere mindestens zwei Wochen vor Abflug über Änderungen des Flugplans informieren. Und zwar unmittelbar die betroffenen Passagiere. Ansonsten ist nicht nur die Erstattung der Ticketkosten, sondern auch eine Entschädigung fällig (Az.: C 307/21).
Es gibt eine Vielzahl an möglichen Versicherungen. Wir klären dich auf!
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